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Klartext: Wie lange noch Null-Masse-Insolvenz?

Verfasser: Richter am AG Arnd Ast, Kassel

"Quousque tandem..." - dieses antike Zitat sollte zu einer ständigen Rubrik der ZInsO werden, bis - getreu dem antiken Vorbild - eine sinnvolle Neuordnung erreicht ist. Der von Förster (ZInsO 2002, 267) prophezeite Kollaps der Null-Masse-Verfahren dürfte unmittelbar bevorstehen, wenn man den nachfolgenden Auszug aus einem Merkblatt der Finanzverwaltung für die Insolvenzverwalter auf seine praktischen Auswirkungen prüft:

"Hinweise zur Behandlung der Steuerforderungen im Insolvenzverfahren"

Nach § 34 der Abgabenordnung (AO) haben Sie, soweit ihre Tätigkeit als Verwalter reicht, alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die dem Schuldner nach der Abgabenordnung und den übrigen Steuergesetzen auferlegt sind. Hierzu gehört beispielsweise dieVerpflichtung zur Buchführung, zur Abgabe von Steuererklärungen einschließlich der Voranmeldungen sowie der Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnsteuerüberweisungsblätter, Lohnzettel), zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung von Außenprüfungen durch das Finanzamt. Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen erstreckt sich auch auf Zeiträume, die vor der Verfahrenseröffnung liegen. Die Verletzung der Ihnen obliegenden Pflichten kann Ihre persönliche Haftung zur Folge haben."

Dazu nun ein Fall aus der hiesigen Praxis:

Der für einen Null-Masse-Regelinsolvenzfall in Aussicht genommene Insolvenzverwalter kommt nach vorläufiger Prüfung zu einem Ergebnis, das für die Mehrzahl solcher Verfahren typisch sein dürfte. Die Steuererklärungen für die letzten zwei Jahre sind noch aufzuarbeiten. Geschätzte Kosten ca. 900 € pro Jahr = 1.800 €. Dass dieser Betrag nicht mit der hier anzusetzenden Mindestvergütung von 500 € abgedeckt sein kann, liegt auf der Hand. In der Masse ist auch nichts. Also, woher nehmen und nicht stehlen?

Es könnten doch notwendige Auslagen sein, die von der Staatskasse vorzuschießen wären (§ 63 Abs. 2 InsO). Nichts da! Diesen Ausweg versperrt sofort der wackere Vertreter der Staatskasse. Hier liegen Masseverbindlichkeiten vor, wie insbesondere § 4 Abs. l Satz 3 InsVV bestätigt. Aber die Masse ist doch gleich null. Macht nichts, was Recht ist, muss Recht bleiben.

Nein danke sagt daher der Verwalteranwärter, der selbstverständlich nicht selbst zum Insolvenzfall werden möchte.Und was macht der Richter, der über die Eröffnung dieser Null-Masse-Insolvenz zu entscheiden hat? Er stellt fest, dass die Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken und dass Stundung gewährt werden muss, da der Null-Masse-Schuldner wohl kaum den hier fehlenden Betrag vorschießen kann (§ 26 Abs. l InsO). Also ist mit Hilfe von § 4a InsO zu eröffnen. Aber - wo findet man den zum "wirtschaftlichen Selbstmord" bereiten Verwalter? Denn der Fiskus liegt schon auf der Lauer (s.o.) und fackelt auch nicht lange.Fazit: Das Verfahren ruht wegen faktischer Unmöglichkeit - der Schuldner kommt auf seinem Weg zur ersehnten Restschuldbefreiung nicht weiter, es sei denn, er findet einen edlen Gönner, der die Aufbereitung der Steuererklärungen sponsert, oder er setzt sich selbst auf den Hosenboden und holt Versäumtes nach - wenn er kann.

Was lernen wir daraus:

Was der Volksmund schon immer wusste - wo nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren.

Dann doch besser einfach eine absolute Verjährungsfrist mit einer Dauer im Bereich von 7-10 Jahren und zudem die Umkehr der Tilgungsreihenfolge in § 367 BGB (Verrechnung immer erst auf die Hauptschuld) einführen. Das würde zum einen die gar nicht so seltenen Fälle verhindern, bei denen sich trotz jahrelanger Tilgungsleistungen die Hauptschuld nie verringert, und zum anderen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums für alle Beteiligten Klarheit durch einen endgültigen Status schaffen. Was sich bis dahin nicht beitreiben ließ, ist bei vernünftiger Einschätzung ohnehin abzuschreiben. Restschuldbefreiung ohne überflüssigen bürokratischen Aufwand also.

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